EIGNUNGSPRÜFUNG (für Ausbildungen in einem EU - Mitgliedsstaat)

Die frühere Kenntnisstandsprüfung zur Prüfung der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen universitäten Bildungsabschlüsse wurde in zwei Prüfungsformen aufgeteilt.

Man unterscheidet jetzt zwischen Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG gilt für die Prüfung der Gleichwertigkeit § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 ZHG entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in dem Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄApprO - in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung, geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG).

Nur wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 ZHG).

Dieser Nachweis wird bei der Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat absolvierten Ausbildung durch eine Eignungsprüfung durchgeführt, die sich nur auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht.

Hierbei werden bei Zahnärzten aus den EU - Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten zunächst die "wesentlichen Unterschiede" festgestellt und dann nur diese geprüft.

In jedem Fall sind die vollständigen Unterlagen aufbereitet den Approbationsbehörden vorzulegen.