Approbation ist ohne Kenntnisprüfung möglich

In zahlreichen Approbationsverfahren in nahezu allen Bundesländern konnte ich in Zusammenarbeit mit versierten Fachanwälten bereits die Approbation von Zahnärzten aus Drittländern ohne Ablegung der Kenntnisprüfung erreichen.

In allen Fällen erfolgten detaillierte Ausarbeitungen. Hierzu waren Nachfragen an den Universitäten, der Vergleich der Studiengänge incl. eventueller Praktika notwendig. Eine große Rolle spielte die Berufserfahrung der Zahnärzte, die quantitativ und qualitativ nachgewiesen werden musste.

In einigen Fällen stellte sich heraus, dass die Sachbearbeiter der Approbationsbehörden nicht auf dem neussten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren und Durchführungsbestimmungen leider oft rechtsfehlerhaft umgesetzt wurden.

Sieg vor dem Verwaltungsgericht

Das Verfahren mit meiner Frau vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht war (nach meinen Informationen) der Durchbruch. Hier wurde anscheinend erstmals durch einen Gerichtsgutachter festgestellt, dass der zuvor schon seit Jahren von der Verwaltung eingesetze Gutachter Prof. Dr. Dr. R ein falsches Gutachten erstellt hatte. In Köln konnte ich einen weiteren Fall verfolgen, indem das Gutachten eines Prof. Dr. F wiederum durch einen Gerichtsgutachter kritisiert wurde. Die Kammer hielt es schlicht für nicht nachvollziehbar und der Justitiar der Approbationsbehörde hob noch im Gerichtssaal den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete sich, dem Zahnarzt die Approbation zu erteilen.

Die Verfahren, ob gerichtlich oder aussergerichtlich zeigen deutlich, dass für eine erfolgreiche Durchsetzung des Approbationsanspruches nach § 2 ZHG zwei wesentliche Punkte gibt, die nahtlos zusammen greifen müssen.

1. Gezielte Erstellung eine Dokumentation mit sämtlichen Unterlagen und Nachweisen.
2. Fachkundige juristische Ausarbeitung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

Als BVFS Sachverständiger erstelle ich seit einiger Zeit detaillierte Auswertungen, wobei ich den Zahnärzten genau erkläre, welche Unterlagen in welcher Form benötigt werden. Für die juristische Ausarbeitung und Dokumentation arbeite ich mit Fachanwälten zusammen, die ich Ihnen fallbezogen vorstelle.

Egal, ob Ihr Antrag bereits abgelehnt wurde oder Sie einen Antrag nach § 2 Approbation oder § 13 ZHG stellen wollen, sollten Sie mit mit für die Ausarbeitung Ihrer Unterlagen Verbindung aufnehmen.

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